Regelungen zur Aufbewahrung von Tresorschüsseln in MV

Die Zeitschrift „Die Pirsch“ hat die Innenministerien der Bundesländer nach den aktuellen Regelungen zur Aufbewahrung von Waffenschrank-Schlüsseln befragt Die komplette Übersicht über die Regelungen in allen anderen Bundesländern kann hier: Wafffenaufbewahrung: Was gilt nun in den Bundesländern? | PIRSCH eingesehen werden. Hier die aufs Wesentliche gekürzte Antwort aus Mecklenburg-Vorpommern im Original:

Mecklenburg-Vorpommern

„An der Vollzugspraxis der Waffenbehörden in Mecklenburg-Vorpommern hat sich nichts geändert. Prüfungsmaßstab, ob der Schlüssel sicher aufbewahrt wird, ist weiterhin in der Praxis § 36 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG), wonach ‚die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen [sind], um zu verhindern, dass diese Gegenstände [Waffen oder Munition] abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.‘“